VORSORGEUNTERSUCHUNG PATELLALUXATIONUnsere Tierärztin Ursula Käppeli hat für Sie die Weiterbildung zur Untersuchung auf Patellaluxation absolviert und freut sich Ihre kleinen Lieblinge im Rahmen der Zuchtgenehmigung zu untersuchen.
|
Der Schweizerische Zwerghunde-Club (SZC) verlangt seit dem 1.1.1995 eine Untersuchung auf Patellaluxation vor der Zuchtzulassung.
Folgend können Sie die Richtlinien des Schweizerischen Zwerghunde-Clubs (ZSC) zur Patella-Luxation einsehen oder hier bei Bedarf das ganze Zuchtreglement des ZSC herunterladen. In den Richtlinien erfahren Sie auch, was Sie zur Untersuchung mitbringen sollten, damit wir die Untersuchungsergebnisse schnellstmöglichst einsenden können.
R5.4 Patella-Luxation (PL)
R5.4.1 Kontrollpflicht
Alle vom SZC betreuten Rassen unterstehen grundsätzlich der Untersuchungspflicht auf Patella-Luxation.
Für die Zuchtzulassung ist eine Kopie des Untersuchungsberichts (Formular
der SKG) den übrigen Unterlagen beizulegen.
R5.4.2 Berechtigte Tierärzte und Formular
Es werden nur Atteste von Tierärzten akzeptiert, die auf der von der SKG geführten aktuellen Liste der untersuchungsberechtigten Tierärzte figurieren. Anerkannt werden nur Befunde auf dem offiziellen Untersuchungsformular der SKG (siehe dazu Art. R4.4).
R5.4.3 Kontrolle
Die erste Untersuchung auf Patella-Luxation hat vor der Zuchtzulassung zu erfolgen, frühestens im Alter von 12 Monaten.
R.5.4.4 Zuchtzulassung
GRAD 0
Hunde mit einwandfreiem Befund (Patella nicht luxierbar) werden bis zur Nachkontrolle zur Zucht freigegeben.
GRAD 1
Hunde mit Befund leichten Grades (Luxation durch palpatorischen Druck möglich) können für die Zucht zugelassen werden, müssen jedoch mit einem über dreijährigen Partner mit einwandfreiem Befund nach der Absolvierung der Nachkontrolle gepaart werden.
GRAD 2 UND 3
Hunde mit Befund mittleren Grades ein- oder beidseitig (Luxation bei Beugung spontan) und Hunde mit Befund schweren Grades (stationäre Luxation) bei der Erstkontrolle werden nicht zur Zucht zugelassen.
R5.4.5 Administratives Vorgehen
Die Befunde werden vom Tierarzt auf der Rückseite der Abstammungsurkunde eingetragen (Feld „veterinärmedizinische Befunde“). Der Eigentümer erhält das Original des PL-Kontrollberichtes. Eine Kopie geht an das Zuchtsekretariat. Die Kosten trägt der Eigentümer.
Für die Zuchtzulassung ist der PL-Bericht (Formular der SKG) den übrigen Unterlagen beizulegen bzw. zur clubinternen Ankörung mitzubringen.
R5.4.6 Nachkontrolle
Die Nachkontrolle für weitere Zuchtzulassung muss bei Rüden im Alter von etwa 3 Jahren erfolgen.
Zuchthündinnen dürfen erst 3 Monate nach dem letzten Wurf zur Nachuntersuchung gebracht werden. Die Beurteilung bei Hündinnen soll vorzugsweise im Anöstrus erfolgen, weil im Östrus hormonelle Einwirkungen auf Sehnen und Bänder nicht ausgeschlossen werden können. Die Nachuntersuchung muss vor dem dritten Wurf erfolgen.
Der Befund des untersuchenden Tierarztes kann nur angefochten werden durch eine Zweitbeurteilung durch die von der SKG eingesetzten Rekursinstanzen an einer Schweizer veterinärmedizinischen Fakultät. Der Befund bei dieser Zweitbeurteilung durch die Rekursinstanz ist verbindlich für den Entscheid über die Zuchtzulassung.
Für weitere Informationen können Sie auch folgende Seite der Schweizerischen Vereinigung für Kleintiermedizin einsehen:
http://www.kleintiermedizin.ch/hund/patella/index.html
Folgend können Sie die Richtlinien des Schweizerischen Zwerghunde-Clubs (ZSC) zur Patella-Luxation einsehen oder hier bei Bedarf das ganze Zuchtreglement des ZSC herunterladen. In den Richtlinien erfahren Sie auch, was Sie zur Untersuchung mitbringen sollten, damit wir die Untersuchungsergebnisse schnellstmöglichst einsenden können.
R5.4 Patella-Luxation (PL)
R5.4.1 Kontrollpflicht
Alle vom SZC betreuten Rassen unterstehen grundsätzlich der Untersuchungspflicht auf Patella-Luxation.
Für die Zuchtzulassung ist eine Kopie des Untersuchungsberichts (Formular
der SKG) den übrigen Unterlagen beizulegen.
R5.4.2 Berechtigte Tierärzte und Formular
Es werden nur Atteste von Tierärzten akzeptiert, die auf der von der SKG geführten aktuellen Liste der untersuchungsberechtigten Tierärzte figurieren. Anerkannt werden nur Befunde auf dem offiziellen Untersuchungsformular der SKG (siehe dazu Art. R4.4).
R5.4.3 Kontrolle
Die erste Untersuchung auf Patella-Luxation hat vor der Zuchtzulassung zu erfolgen, frühestens im Alter von 12 Monaten.
R.5.4.4 Zuchtzulassung
GRAD 0
Hunde mit einwandfreiem Befund (Patella nicht luxierbar) werden bis zur Nachkontrolle zur Zucht freigegeben.
GRAD 1
Hunde mit Befund leichten Grades (Luxation durch palpatorischen Druck möglich) können für die Zucht zugelassen werden, müssen jedoch mit einem über dreijährigen Partner mit einwandfreiem Befund nach der Absolvierung der Nachkontrolle gepaart werden.
GRAD 2 UND 3
Hunde mit Befund mittleren Grades ein- oder beidseitig (Luxation bei Beugung spontan) und Hunde mit Befund schweren Grades (stationäre Luxation) bei der Erstkontrolle werden nicht zur Zucht zugelassen.
R5.4.5 Administratives Vorgehen
Die Befunde werden vom Tierarzt auf der Rückseite der Abstammungsurkunde eingetragen (Feld „veterinärmedizinische Befunde“). Der Eigentümer erhält das Original des PL-Kontrollberichtes. Eine Kopie geht an das Zuchtsekretariat. Die Kosten trägt der Eigentümer.
Für die Zuchtzulassung ist der PL-Bericht (Formular der SKG) den übrigen Unterlagen beizulegen bzw. zur clubinternen Ankörung mitzubringen.
R5.4.6 Nachkontrolle
Die Nachkontrolle für weitere Zuchtzulassung muss bei Rüden im Alter von etwa 3 Jahren erfolgen.
Zuchthündinnen dürfen erst 3 Monate nach dem letzten Wurf zur Nachuntersuchung gebracht werden. Die Beurteilung bei Hündinnen soll vorzugsweise im Anöstrus erfolgen, weil im Östrus hormonelle Einwirkungen auf Sehnen und Bänder nicht ausgeschlossen werden können. Die Nachuntersuchung muss vor dem dritten Wurf erfolgen.
Der Befund des untersuchenden Tierarztes kann nur angefochten werden durch eine Zweitbeurteilung durch die von der SKG eingesetzten Rekursinstanzen an einer Schweizer veterinärmedizinischen Fakultät. Der Befund bei dieser Zweitbeurteilung durch die Rekursinstanz ist verbindlich für den Entscheid über die Zuchtzulassung.
Für weitere Informationen können Sie auch folgende Seite der Schweizerischen Vereinigung für Kleintiermedizin einsehen:
http://www.kleintiermedizin.ch/hund/patella/index.html